Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze
Die Gemeinde Steinhöring erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BauFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
(2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BauFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungssatzes nach Art. 28 Abs. 3 BauFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostensersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlichen Feuerwehren vom 01. August 1988 außer Kraft.
Steinhöring, den 09. Juli 2003
GEMEINDE STEINHÖRING
Niedermeier
1. Bürgermeister
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren der Gemeinde Steinhöring vom 09.07.2003
Der Aufwendungsersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden bei einer Nutzungs- bei einer durchschnittlichen angefangenen Kilometer Wegstrecke für: dauer von jährlichen Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung von 10 %
einen Kommandowagen KdoW 15 Jahren 1,87 €
ein Mehrzweckfahrzeug MZF 20 Jahren 2,95 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 20 Jahren 3,45 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 8 25 Jahren 4,29 €
ein Tanklöschfahrzeug TLF 32/80 25 Jahren 3,90 €
ein Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20/16 25 Jahren 6,95 €
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet von Zeitpunkt des bei jährlich 80 Ausrückestunden Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des und einer Eigenbeteiligung der Wiedereinrückens je eine Stunde für: Gemeinde von 10 %
ein Kommandowagen KdoW 11,17 €
ein Mehrzweckfahrzeug MZF 26,20 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 66,88 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 8 77,00 €
ein Tanklöschfahrzeug TLF 32/80 82,00 €
ein Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20/16 129,16 €
3. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende:
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet
20,00 €
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalles
(Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwandsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
3.2. Sicherheitswachen:
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für:
a) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit
wahrgenommen wird 20,00 €
b) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. § 11 Abs. 4 AVBayFwG) 20,00 €
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt eine weitere Stunde berechnet.
Gemeinde Steinhöring, 02.06.2010