Verbrennen von Gartenabfällen

Information über die Zulässigkeit der Beseitigung von pflanzlichen Abfällen
 

1. Abfälle aus der Landwirtschaft und dem Erwerbsgartenbau:

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen Flächen anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung der Flächen zur Verrottung gebracht werden (beispielsweise durch Liegenlassen, Einarbeiten). Strohige Abfälle dürfen verbrannt werden, wenn

- die Einarbeitung nicht möglich ist, oder

- wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und die Bodeneigenschaften dadurch negativ verändert würden.

Das Verbrennen muss rechtzeitig (mindestens 7 Tage vorher) bei der jeweiligen Gemeinde anzeigen (Formblätter liegen den Gemeinden vor). Kartoffelkraut, andere krautige Abfälle aus der Landwirtschaft und holzige Abfälle aus dem Obst- Wein und Hopfenanbau dürfen verbrannt werden, wenn sie im Zuge der Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen.

 

2. Abfälle aus sonstigen Gärten (z. B. Privatgärten, Parkanlagen):

Insbesondere Gras, Laub, Moos, Baum- und Strauchschnitt, sonstige Gartenabfälle dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden.

 

3. Abfälle aus dem Forstbetrieb und sonstige Abfälle (Ausbau und Unterhalt von Verkehrswegen und Gewässern):

Pflanzliche Abfälle die beim Forstbetrieb anfallen (z. B. Daxen) oder im Rahmen des Ausbaus und Unterhalts von Verkehrswegen (z. B. Mähgut, Baumschnitt) und von Gewässern (z. B. Mähgut, Rechenfanggut), dürfen durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zum Verrotten gebracht werden. Sie dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist (z. B. bei Käferbefall). Fragen Sie Ihren Förster!

 

Bei der beabsichtigen Verbrennung pflanzlicher Abfälle gelten folgende Auflagen: Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur werktags in der Zeit von 8.°° Uhr bzw. 6°° Uhr (im Forstbetrieb) bis 18°° Uhr zulässig.

 

Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung (insbesondere durch feuchte Abfälle) sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.

 

Dazu sind folgende Abstände notwendig:

300 m: zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen-

-300 m: zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden

100 m: zu sonstigen Gebäuden

100 m: zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen

100 m: zu Waldrändern

25 m: zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen

75 m: zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der folgenden Wege

10 m: zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden

Das Feuer darf nie ohne Aufsicht brennen! Im Fall der Ziffern 1. und 3. (Land- und Forstwirtschaft) ist die Brandstelle von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen.

Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.

Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind (gilt nicht für Privatgärten). Größere Flächen sind nicht gleichzeitig in Brand zu setzen.

 

Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, jedoch spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.

 

Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten. (gilt nicht für Privatgärten).

 

Werden Abfälle (auch pflanzliche Abfälle) in unzulässiger Weise verbrannt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit entsprechendem Bußgeld geahndet werden.

 

 


 

Sehr geehrte Steinhöringer Mitbürger,

 

oben aufgeführter Auszug ist ein offizielles Schreiben des Landratsamtes Ebersberg aus dem Jahre 2006.

 

Früher wurden die sogenannten „Daxenfeuer“ bei der Polizei angemeldet, da diese auch für die Alarmierung der Feuerwehren zuständig waren. Heute alarmiert die Integrierte Leitstelle Erding, diese fühlt sich dafür nicht zuständig. Bei den Gemeinden wurde angefragt, sind aber auch nicht zuständig.

Nachbarn oder vorbeifahrende Autofahrer melden oft einen Brand oder eine Rauchentwicklung, somit muss seitens der Leitstelle eine Feuerwehr alarmiert werden bzw. ausrücken, obwohl das Feuer angemeldet war (es könnte ja ein anderes Feuer brennen).

 

Somit hat man den Feuerwehrkommandanten dazwischengeschoben. Dies ist aber keine Aufgabe des Ortskommandanten und so stellt sich die Frage, bei wem muss ich das Daxenfeuer melden?

 

Ein Melden des zu verbrennenden Unrates ist nicht erforderlich, wenn man sich an die oben aufgeführten Punkte hält. Das Verbrennen muss bei der Feuerwehr also nicht mehr angemeldet werden. Eine Kostenerhebung seitens der Gemeinde für die alarmierte Feuerwehr wird in solchen Fällen nicht stattfinden.

 

„Sollte allerdings grob Fahrlässig gehandelt worden sein wird der Feuerwehreinsatz im vollen Umfang abgerechnet!“

Bitte beachten sie auf unserer Homepage www.ff-steinhoering.de  den Link des Deutschen Wetterdienstes „Waldbrandgefahr und Graslandfeuerindex“ bei längerer Trockenheit.

Steinhöring, 6.Juni 2014

 

Christian Herbst

1.Kommandant

Freiwillige Feuerwehr Steinhöring