Satzung
S A T Z U N G
der Freiwilligen Feuerwehr Steinhöring
1. Abschnitt
Aufgaben, Mitgliedschaft
§ 1
Allgemeines
1. Zweck der Freiwilligen Feuerwehr ist die geordnete Hilfeleistung bei Feuergefahr
und auf Anforderung der zuständigen Behörde (Landratsamt, Gemeinde, Polizei)
auch bei sonstigen Unglücksfällen und öffentlichen, durch Naturereignisse verursachte
Notstände.
2. Die Freiwillige Feuerwehr ist außerdem zur Mitwirkung bei der Brandverhütung
berufen.
§ 2
Bezeichnung, Sitz
1. Die Freiwillige Feuerwehr ist ein Verein welcher ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt und führt den Namen
„Freiwillige Feuerwehr Steinhöring“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Steinhöring.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitglieder
1. Die Freiwillige Feuerwehr Steinhöring besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Feuerwehranwärtern/-innen
e) fördernden Mitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Feuerwehrmänner und -frauen aus der Gemeinde
Steinhöring. Vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 63. Lebensjahr.
3. Passive Mitglieder sind die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschiedenen
Feuerwehrmänner und -frauen und insbesondere solche die länger als 1 Jahr
unentschuldigt von den Übungen fernbleiben.
4. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden
-aktive oder ehemals aktive Feuerwehrmänner und -frauen, die sich besondere
Verdienste um das Feuerlöschwesen erworben haben.
5. Feuerwehranwärter/-innen sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
§ 4
Aufnahme
1. Voraussetzung zur Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Steinhöring sind
a) unbescholtener Ruf
b) vollendetes 14. Lebensjahr
c) körperliche und geistige Befähigung
2. Die Aufnahme ist beim Kommandanten zu beantragen. Die Mitgliedschaft wird
durch die Aufnahme begründet.
3. Tritt ein Angehöriger einer anderen Freiwilligen Feuerwehr bei Wechsel des
Wohnortes in die Freiwillige Feuerwehr Steinhöring ein, so werden vorher
abgeleistete Dienstzeiten angerechnet, wenn der Übertretende innerhalb von drei
Monaten nach Zuzug die Aufnahme beantragt.
4. Neu aufgenommene Mitglieder sind durch den Kommandanten durch Handschlag
zur Erfüllung der Pflichten entsprechend der Satzung und den Bestimmungen des
Gesetzes über das Feuerlöschwesen zu verpflichten.
§ 5
Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
1. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, die in § 1 bezeichneten
Aufgaben nach Anordnung des Kommandanten oder seines Beauftragten
durchzuführen und sich nach Kräften um die Rettung von Menschenleben sowie
um die Bergung von Hab und Gut zu bemühen.
§ 6
Beitragspflicht
1. Passive, sowie fördernde Mitglieder leisten einen regelmäßigen jährlichen Beitrag, welcher von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Von der Beitragspflicht sind befreit
a) dienstleistende Feuerwehrmänner und -frauen
b) Feuerwehranwärter/-innen
c) Ehrenmitglieder
d) Mitglieder die länger als 25 Jahre im aktiven Dienst sind
§ 7
Ausscheiden
1. Wer aus dem Verein ausscheiden will, hat dies dem Vorstand gegenüber schriftlich
zu erklären. Der Austritt wird erst dann rechtswirksam, wenn die empfangene
Ausrüstung abgeliefert worden ist. Für verloren gegangene oder durch
außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Ausrüstung
kann Ersatz beansprucht werden.
2. Verliert ein Mitglied die körperliche oder geistige Befähigung zum Feuerlösch-
Dienst, so kann der Kommandant aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens das
Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und die Einholung der Ausrüstung
beschließen.
§ 8
Ausschluss
1. Auf Ausschluss aus der Feuerwehr kann erkannt werden
a) bei unehrenhaftem Benehmen in oder außer Dienst
b) bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst
c) bei unbotmäßigem Benehmen gegenüber Vorgesetzten
d) bei Trunkenheit im Dienst
e) bei grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst, Aufhetzung zur
Nichtbeachtung von Anordnungen, zur Unzufriedenheit und Friedenstörung
f) bei ordnungswidriger Benützung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung,
Ausrüstungsgegenständen, Geräten und sonstigem Eigentum der
Feuerwehr oder der Gemeinde
g) auf Antrag des Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverbandes wegen
erheblicher Verstöße gegen Anordnungen zur Unfallverhütung.
2. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Entscheidung ist
dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3. Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Es steht ihm das
Recht der Beschwerde zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
4. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren
Antrag auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr stellen. Die Wiederaufnahme
ist nur möglich, wenn sie die Vorstandschaft einstimmig beschließt.
§ 9
Anerkennung
1. Für hervorragende Leistungen im aktiven Feuerwehrdienst und für langjährige
Dienstleistung werden durch Beschluss der Vorstandschaft Anerkennung erteilt.
U.a. sind dies Anerkennungen
a) für 25 Jahre aktiven Dienst
b) für 40 Jahre aktiven Dienst
2. Der Kommandant stellt Antrag auf Verleihung staatlicher Auszeichnungen.
§ 10
Dienstordnung
Die dienstleistenden Feuerwehrmänner und -frauen passen sich einer dienstlichen
Einteilung und der in der Freiwilligen Feuerwehr notwendigen Ordnung ein. Sie
nehmen an den vorgeschriebenen Übungen und Unterweisungen teil. Es können auch
Sportveranstaltungen im Rahmen des Übungsprogramms abgehalten werden. Im
Dienst tragen sie Dienstkleidung.
§ 11
Anzeige der Abwesenheit
Ist ein dienstleistendes Mitglied länger als vier Wochen vom Wohnort abwesend, so
hat es das vorher dem Kommandanten anzuzeigen.
§ 12
Teilnahme an Übungen
1. Die Freiwillige Feuerwehr führt nach einem Übungsplan die Übungen durch.
Größere Übungen finden in der Regel in den Frühjahres- und Herbstmonaten statt.
Zu den Übungen zählen auch Schulungen und Sportveranstaltungen im Rahmen
der Feuerwehr.
2. Jedes dienstleistende Mitglied ist zur Teilnahme an den Übungen verpflichtet. Nur
dringende wirtschaftliche oder familiäre Verhältnisse und Krankheit rechtfertigen
ein Fernbleiben. In solchen Fällen ist eine Entschuldigung beim Kommandanten
oder Gruppenführer vor Übungsbeginn oder im Verhinderungsfall längstens drei
Tage danach abzugeben.
§ 13
Vertretung
Der Verein wird vertreten vom 1. und 2. Vorstand und vom 1. Kommandanten.
§ 14
Die Vorstandschaft
1. Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Leitung der Vorstandschaft.
Sie setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) dem 1. und 2. Vorstand
b) dem 1. und 2. Kommandanten
c) dem 1. und 2. Kassier
d) dem 1. und 2. Schriftführer
2. Der 1. Vorstand führt den Vorsitz in der Vorstandschaft und zeichnet für diesen.
Ist er verhindert, nimmt der 2. Vorstand seine Geschäfte wahr.
3. Die Vorstandschaft bestimmt über die Angelegenheiten des Vereins. Sie
beschließt über die Ausgaben.
4. Die Vorstandschaft überwacht den Vollzug der Satzung und der Beschlüsse
sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie lässt die Jahresrechnung prüfen
und bestimmt den Termin zur Mitgliederversammlung.
5. Zu den Sitzungen der Vorstandschaft sind die Mitglieder rechtzeitig, mindestens
vier Tage vorher, in geeigneter Weise einzuladen. Die Teilnahme an den Sitzungen
der Vorstandschaft ist Pflicht. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der
Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6. Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen.
7. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
§ 15
Stellung des Kommandanten
Im Dienst sind alle Feuerwehrleute dem Kommandanten unterstellt. Seinen Anordnungen
ist nach Maßgabe des § 5 Folge zu leisten.
§ 16
Kassenführung
1. Die Mittel zur Bestreitung der Kosten für Vereinszwecke werden aufgebracht
a) durch Zuwendungen der Gemeinde Steinhöring
b) durch Beiträge der Mitglieder
c) durch freiwillige Spenden und Schenkungen
2. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen.
3.
4. Die von den Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung ist mit Belegen der Vorstandschaft
und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen. Die Kassenprüfer werden jedes Jahr von der Vorstandschaft neu
bestimmt.
§ 17
Wahl
1. Vorstand, Kommandant, stellvertretender Kommandant, Schriftführer, Kassier und
Fahnenabordnungen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
sechs Jahren gewählt. Die Wahl des 1. Kommandanten und der Stellvertreter ist
mit Stimmzetteln und geheim durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig. Vor der
Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen dreiköpfigen Wahlausschuss.
2. Die Führungsdienstgrade werden vom Kommandanten ernannt. Sie sind nach den
hierfür aufgestellten Richtlinien auszuwählen.
§ 18
Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Termin ist neben der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens acht Tage vorher
schriftlich bekannt zu geben.
2. Für die Wahl des 1. und 2. Vorstandes, des 1. und 2. Kassiers, des 1. und 2.
Schriftführers und der Fahnenabordnung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Für
die Wahl des Feuerwehrkommandanten sind nur die aktiven Mitglieder
stimmberechtigt.
3. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist einfache
Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist mit Stimmzettel geheim
abzustimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
§ 19
Vereinsabordnungen
1. Fahnenabordnung
a) Bei Ableben eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr, wird zur Beerdigung
eine Fahnenabordnung gestellt.
b) Bei Ableben eines noch im aktiven Feuerwehrdienst stehenden, werden zur
Fahnenabordnung auch die Träger gestellt.
c) Wird die Freiwillige Feuerwehr von einem Mitglied zur Hochzeit geladen (die
Einladung erfolgt zu Händen des Kommandanten), so wird zur kirchlichen
Feier eine Fahnenabordnung gestellt.
2. Dienstkleidung der Abordnungen
a) Bei einer Abordnung zu einer Beerdigung eines aktiven Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr wird der Schutzhelm getragen. Bei Beerdigung von
früheren Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, bei kirchlichen Feiern,
Heldenehrungen, Fahnenweihen, Hochzeiten usw. wird blaue Mütze als
Kopfbedeckung getragen.
b) Kleidung, blauer Feuerwehrrock, graues Hemd mit blauem Binder, bei warmer
Witterung, graues Hemd (mit Ärmelabzeichen) und Binder, nach Möglichkeit
schwarze oder dunkle Hose.
§ 20
Vereinsauflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene
Hauptversammlung. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Steinhöring, die es
unmittelbar und ausschließlich zum Feuerschutz in der Gemeinde Steinhöring zu
verwenden hat.
§ 21
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 1985 in Kraft.
Steinhöring, den 15. Januar 1985
Durchgeführte Satzungsänderungen: Geändert in der Mitgliederversammlung am: 08.01.2009
Inkrafttreten der Änderungen: 01.01.2009
Durchgeführte Satzungsänderungen:
2. Kassier/Schriftführer, Aktiver Dienst bis zum 63. Lebensjahr, Textergänzungen „Feuerwehrfrauen“ und „Feuerwehranwärterinnen“
Durchgeführte Satzungsänderungen: Geändert in der Mitgliederversammlung am: 12.01.2012
Inkrafttreten der Änderungen: 01.01.2012
Durchgeführte Satzungsänderungen:
§ 2.1 und 2.3: Bezeichnung und Sitz
§ 3, Ergänzung durch Punkt 6: Keine Zuwendungen an Mitglieder
Änderungen wurden aufgrund Beanstandung des Finanzamtes vorgenommen.
Durchgeführte Satzungsänderungen: Geändert in der Mitgliederversammlung am: 09.01.2014
Inkrafttreten der Änderungen: 01.01.2014
Durchgeführte Satzungsänderungen:
§ 3.1: Ergänzung durch e) u. Punkt 7: Fördernde Mitglieder
§ 6.1: Ergänzung Fördernde Mitglieder und Löschung des Betrages (10,- €)
§ 6.2 d): Herabsetzung der Beitragsfreistellung der Mitglieder auf 25 Jahre aktiver Dienst statt 40 Jahre